anwaltliche Kosten
Hier finden Sie einen Überblick über entstehende Kosten
Für fast alle Mandanten ist die Frage, welche Kosten eine anwaltliche Vertretung mit sich
bringt sehr entscheidend bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll.
Es gibt grundsätzlich drei Varianten:
1. Die sog. Honorarvereinbarung:
Hier legen Mandant und Rechtsanwalt selbst im Rahmen einer sog.
Vergütungsvereinbarung fest, was für welche Leistung bezahlt wird. Oft geschieht dieses
auf der Basis eines sog. Stundensatzes pro Stunde. Je nach der Komplexität des Falls
und der schwere des Rechtsgebietes kann dieser niedrig oder hoch sein.
2. Die Abrechnung gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Der deutsche Gesetzgeber hat für die Vergütung von Rechtsanwälten ein eigenes Gesetz
geschaffen, dass sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses wird auch insbesondere
von den Rechtsschutzversicherungen zur Grundlage der Abrechnung benutzt. Das RVG
unterscheidet insbesondere zwei Bereiche.
a) Einmal die Abrechnung nach dem sog. Gegenstandswert, d.h. welches Interesse hat
der Mandant in dieser Angelegenheit. Einfach ist die Frage dann zu beantworten wenn
der Mandant von jemanden z.B. 1.000,-- € fordert, dann ist sein Interesse an dem Fall
genau 1.000,-- €. Nun erhält der Anwalt jedoch nicht auch 1.000,-- € für seine Vergütung,
sondern in einer Tabelle zum RVG wird zu diesem Gegenstandwert, dann eine
gesonderte anwaltliche Gebühr in Bezug gesetzt. Hier wären dass dann 80,-- €. Diese
Gebühr wird dann mit einen Faktor multipliziert, welcher den Umfang und die
Schwierigkeit der Angelegenheit widerspiegeln soll. Im außergerichtlichen Bereich ist das
meistens der Faktor 1,3 bei mittleren Umfang und Schwierigkeit des Falls. Dies würde in
meinem Beispielfall bedeuten, dass wenn der Anwalt z.B. eine Akte anlegt, ein
außergerichtliches Schreiben an den Gegner verfasst, z.B. in Form einer Mahnung über
1.000,-- € und dieses sowie die Antwort der Gegenseite an den Mandanten weiterleitet,
die sog. Geschäftsgebühr des Anwaltes dann 80,-- € mal 1,3 = 104,-- € ist. Diese Summe
ist zunächst ohne Umsatzsteuer berechnet. Hinzu kommt dann eine Pauschale von 20,--
€ für Post, Telefon und sonstige Kommunikationskosten, womit sich dann ein
Nettobetrag von 124,-- € bildet. Diesem Betrag wird dann die Umsatzsteuer von zur Zeit
19 % hinzugefügt und ergibt dann 147,56 € brutto (124,-- € zzgl. 23,56 € Umsatzsteuer).
Kommt es zur Klage vor Gericht entstehen weitere Gebühren noch diesem Muster,
wobei es dann auch Regelungen gibt, dass weitere Gebühren nicht einfach dazu addiert
werden, sondern zum Teil auf bereits entstandene Gebühren angerechnet werden.
b) Die andere Variante die das RVG kennt ist die sog. Rahmengebühr. Hier gibt das RVG
für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwaltes einen sog. Gebührenrahmen vor. Zum
Beispiel 100,-- € bis 500,-- €. Dieses gilt z.B. für den Bereich des Strafrechtes. Wird der
Anwalt bezüglich einer bestimmten Tätigkeit beauftragt, entsteht eine Gebühr zwischen
der unteren und der oberen Spanne dieses Gebührenrahmens. Maßstab ist auch hier
Umfang und juristische Schwierigkeit des Falls. Auch hier können die Gebühren je nach
Stadium des Falls (Tätigkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft, Gericht, Wahrnehmung
von Verhandlungsterminen) mehrfach zzgl. der oben genannten Auslagenpauschale für
Kommunikationskosten von 20,-- € zzgl. Umsatzsteuer anfallen.
3. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Es gibt für Mandanten, welche die anwaltlichen Gebühren nicht selbst aufbringen
können finanzielle Hilfe vom Staat. Zunächst vorweg zu den Begriffen. Beratungshilfe
nach dem Beratungshilfegesetz betrifft nur ein außergerichtliches Tätigwerden des
Anwaltes. Kommt es zu einem gerichtlichen Prozess kommt die Prozesskostenhilfe zum
tragen. Wichtig ist, dass beides zwei getrennte Angelegenheiten sind. Erhält man
Beratungshilfe bewilligt bedeutet dieses nicht automatisch, dass man damit auch eine
Vertretung im gerichtlichen Verfahren finanziert bekommt. Beides muss natürlich
zeitlich abgestuft gesondert beantragt und bewilligt werden. Hier sind zwei
Besonderheiten zu beachten. Beratungshilfe setzt meist zumutbare eigene
Bemühungen voraus ein Problem mit der Gegenseite zu lösen, d.h. der Anwalt soll nicht
nur einfach zur Beantwortung von Briefen beauftragt werden. Es muss sich um ein
juristischen Problem handeln, für welches der Rechtsrat eines Anwaltes notwendig ist
und der Rechtsunkundige sonst in der Sache nicht weiter kommt. Bei der
Prozesskostenhilfe ist auch zu beachten, dass das Gericht bei der Bewilligung neben der
finanziellen Bedürftigkeit des Antragstellers auch die Erfolgsaussichten der
angestrengten Klage prüft. Dieses bedeutet, dass wenn die Klage von vornherein kaum
Aussicht auf Erfolg hätte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch daran scheitern
kann.
Dieses soll nur eine ganz kurze Einführung sein, welche keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erhebt.